1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/42


Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014 — Moallem Insurance/Rat

(Rechtssache T-182/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Ermessensfehler))

2014/C 292/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Moallem Insurance Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit mit ihm der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit mit ihr der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und zweitens Klage auf Feststellung, dass Art. 12 des Beschlusses 2010/413 und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 nicht auf die Klägerin anwendbar sind

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Moallem Insurance Co. in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Name der Moallem Insurance in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 werden in Bezug auf Moallem Insurance ab ihrem Inkrafttreten bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist des Art. 56 Abs 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder — falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird — bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Moallem Insurance entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 164 vom 8.6.2013.