10.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/17


Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2015 — Z/Gerichtshof

(Rechtssache T-88/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Antrag auf Ablehnung eines Richters - Umsetzung - Dienstliches Interesse - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Disziplinarverfahren - Verteidigungsrechte))

(2015/C 262/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. Placco)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012, Z/Gerichtshof (F-88/09 und F-48/10, SlgÖD, EU:F:2012:171), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer), Z/Gerichtshof (F-88/09 und F-48/10, SlgÖD, EU:F:2012:171), wird aufgehoben, soweit darin der in der Rechtssache F-48/10 vorgebrachte Klagegrund der Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses und der Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde übertragen wurden, als ins Leere gehend zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage in der Rechtssache F-48/10 wird abgewiesen, soweit sie sich auf den Klagegrund der Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses und der Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 4. Mai 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde übertragen wurden, stützt.

4.

Von den durch den vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten trägt Z drei Viertel der dem Gerichtshof entstandenen Kosten sowie drei Viertel seiner eigenen Kosten, und der Gerichtshof trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten sowie ein Viertel der Z entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 10.8.2013.