15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/47


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-126/13)

2014/C 45/89

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des PMO, die Familienzulagen rückwirkend vom 1. Oktober 2012 an direkt an die Mutter der Tochter des Klägers zu zahlen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 21. Mai 2013, mit der das PMO den Kläger von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, die Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage, rückwirkend vom 1. Oktober 2012 an direkt an die Mutter seiner minderjährigen Tochter zu zahlen, aufzuheben;

die Entscheidung vom 23. September 2013, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung des gesamten für die Familienzulagen fälligen und zu Unrecht seit dem 1. Oktober 2012 einbehaltenen Betrags bis zum Zeitpunkt der Durchführung des zu erlassenden Urteils, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % vom 1. Oktober 2012 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.