22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/53


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-122/13)

2014/C 52/105

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kempeners und M. Itani)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, und Verurteilung von Europol zur Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen, die sie weiterhin von Europol hätte erhalten können, und jeder sonstigen Vergütung, die sie tatsächlich erhalten hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von Europol am 6. Mai 2013 getroffene Entscheidung, mit der Europol ihr mitgeteilt hat, dass es ihren am 31. Oktober 2013 auslaufenden Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit verlängern werde, aufzuheben;

Europol zu verurteilen, ihr die Differenz zwischen den Bezügen, auf die sie einen Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst von Europol geblieben wäre, und den Bezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder sonstigen Ersatzvergütung zu zahlen, die sie seit dem 1. Oktober 2013 anstelle der Bezüge erhalten hat, die ihr Europol gezahlt hat;

Europol die Kosten aufzuerlegen.