18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/21 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — ZZ u. a./Rechnungshof
(Rechtssache F-105/13)
2014/C 15/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Rechnungshof
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012, nicht den Gerichtshof anzurufen, damit dieser prüft, ob Frau S., damals Mitglied des Rechnungshofs, nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat oder den sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, und nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, und Erlass von Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen sowie Ersatz der ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2012, nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, aufzuheben sowie Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen, zu treffen sowie die ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen; |
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dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |