20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/62


Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-45/13)

2013/C 207/108

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, den allgemeinen Beschluss der Europäischen Investitionsbank, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs für sämtliche Mitarbeiter festgelegt wurde, und den Beschluss, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % bis 3 % des Gehalts führt, anzuwenden, sowie Verurteilung der Europäischen Investitionsbank zur Zahlung des Gehaltsunterschieds und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Gehaltsabrechnungen für April 2013 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die ihrer Ansicht nach zu einem Verlust von 1 % bis 3 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, und sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen sowie, soweit erforderlich, das Informationsschreiben, das die Beklagte am 5. Februar 2013 an die Kläger gerichtet hat, aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags beim Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 gegenüber der Anwendung der Leistungstabelle „4-3-2-1-0“ sowie der Tabelle für neu eingestellte Bedienstete „5-4-3-1-0“ ergibt, bzw. — hilfsweise — hinsichtlich der Kläger, die die Note A erhalten haben, gegenüber der Anwendung der Leistungstabelle „3-2-1-0-0“ und hinsichtlich der Kläger, für die die Tabelle für neu eingestellte Bedienstete gilt, gegenüber einer Tabelle für neu eingestellte Bedienstete „4-3-2-0-0“, zuzüglich jeweils Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 12. April 2013 und in der Folge ab dem 12. jedes Monats bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.