4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/30


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ZZ/Kommisssion

(Rechtssache F-2/13)

2013/C 129/56

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, auf seine ab Mai 2001 bis zum Ende seiner dienstlichen Verwendung in Angola gezahlten Dienstbezüge den in den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission gleich welcher Form, mit der der Antrag vom 24. Oktober 2011 abgelehnt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Handlung gleich welcher Form aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde zurückgewiesen hat, die er am 21. Mai 2012 gegen die Ablehnung seines Antrags vom 24. Oktober 2011 mit dem Begehren, diese Ablehnung aufzuheben und diesem Antrag stattzugeben, eingelegt hat;

soweit erforderlich, den Vermerk vom 14. August 2012 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihm für jeden Monat ab Mai 2001 bis zum letzten Monat seiner dienstlichen Verwendung — sei es auch nur de jure — im Pressedienst der Delegation der EG in Angola die Beträge zu zahlen, die sich aus der Differenz ergeben zwischen dem Betrag, den er ordnungsgemäß hätte erhalten müssen, wenn der für Angola nach Art. 64 des Statuts und den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts festgesetzte Berichtigungskoeffizient rechtlich korrekt auf seine monatlichen Dienstbezüge angewendet worden wäre, und dem Betrag, den er als Dienstbezüge nach Art. 62 des Statuts tatsächlich erhalten hat (im Folgenden: Bezügedifferenz);

die Kommission zu verurteilen, ihm in Bezug auf jede Bezügedifferenz Verzugszinsen in Höhe von 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab dem Tag, an dem ihm die jeweiligen monatlichen Dienstbezüge gezahlt worden seien oder hätten gezahlt werden müssen, bis zum vollständigen Ausgleich dieser Bezügedifferenz als Schadensersatz zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm in Bezug auf jede Bezügedifferenz Schadensersatz für den Kaufkraftverlust der Währung nach Maßgabe der jährlichen Veränderung des „Brüsseler internationaler Index“ genannten Indexes der Lebenshaltungskosten für Brüssel nach Art. 1 des Anhangs XI des Statuts oder nach Maßgabe eines anderen vom Gericht als zur Anwendung auf den vorliegenden Fall gerecht und billig angesehenen Kennzahl mit jährlicher Kapitalisierung ab dem Tag, an dem ihm die jeweiligen monatlichen Dienstbezüge gezahlt worden seien oder hätten gezahlt werden müssen, bis zum vollständigen Ausgleich der betreffenden Bezügedifferenz zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.