URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)
26. März 2015
CW
gegen
Europäisches Parlament
„Öffentlicher Dienst — Beamte — Aufhebungsklage — Art. 12a des Statuts — Interne Regelung über den Beratenden Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ — Art. 24 des Statuts — Antrag auf Beistand — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Fehlen — Rolle und Befugnisse des Beratenden Ausschusses ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ — Fakultative Befassung durch den Beamten — Schadensersatzklage“
Gegenstand
:
Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2013, mit der dem Antrag der Klägerin auf Beistand wegen Mobbings, dem sie seitens ihrer Vorgesetzten ausgesetzt worden sei, abgelehnt worden war, und auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz
Entscheidung
:
Die Klage wird abgewiesen. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von CW zu tragen. CW trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zurückweisung – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Geltungsbereich – Umfang – Grenzen
(Beamtenstatut, Art. 24)
Beamte – Mobbing – Begriff – Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, den Betroffenen in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern – Erfordernis eines wiederholten Verhaltens – Erfordernis der Vorsätzlichkeit des Verhaltens – Bedeutung – Kein Erfordernis einer Böswilligkeit des Mobbenden
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Ablehnung des Antrags auf Teilnahme an einem Sprachkurs – Ausschluss
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Umstrukturierung innerhalb eines Referats – Ausschluss
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Sarkastischer Unterton des Vorgesetzten in einer Mitteilung an den Betroffenen – Ausschluss – Berücksichtigung des Verhaltens des Beamten
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Kontrolle der durch einen Vertreter des Referats bei den Sitzungen einer Arbeitsgruppe erlangten Informationen vor deren Weitergabe an das Referat – Ausschluss
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Anordnung gegenüber dem Beamten, sich mit einer an das gesamte Referat gerichteten E-Mail bei seinem Vorgesetzten zu entschuldigen – Ausschluss
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten eines Beamten durch einen Kollegen, der sich zuvor negativ über ihn geäußert hat – Ausschluss
(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)
Beamte – Mobbing – Begriff – Umfassende Prüfung mehrerer Vorfälle
(Beamtenstatut, Art. 11, 12a Abs. 3 und Art. 24)
Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Durchführung im Bereich Mobbing – Verpflichtung des Betroffenen, den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anzurufen, bevor er einen Antrag auf Beistand stellt – Fehlen
(Beamtenstatut, Art. 12a und 24)
Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Durchführung im Bereich Mobbing – Ermessen der Verwaltung – Entscheidung, einen Antrag auf Beistand ohne Verwaltungsuntersuchung abzulehnen – Berücksichtigung zum einen der vom Antragsteller vorgelegten und zum anderen der der Verwaltung bekannten Nachweise – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 12a und 24)
Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens ist auf die in der Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde enthaltene Begründung auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung für den ursprünglichen Rechtsakt gilt.
(vgl. Rn. 33)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21
Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer in den Anwendungsbereich von Art. 24 des Statuts fallenden Situation zu ergreifen sind, kann ein Organ gegen Beamte, gegen die sich eine Beschwerde wegen Mobbings richtet, unabhängig davon, ob es sich um Vorgesetzte des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder eine Änderung ihrer Verwendung vornehmen, wenn aufgrund der angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die betreffenden Beamten durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf eines anderen Beamten geschadet haben.
(vgl. Rn. 40)
Verweisung auf:Gerichtshof: Urteil Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16
Gericht erster Instanz: Urteile Dimitriadis/Rechnungshof, T‑294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 108
Mobbing wird als „ungebührliches Verhalten“ definiert, das erstens in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „zufällig“ sind. Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird.
Nicht erforderlich ist also, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten in der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten: Mobbing kann vorliegen, ohne dass nachgewiesen ist, dass derjenige, der es betreibt, auch die Absicht hatte, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit zu bringen oder dessen Arbeitsbedingungen zu verschlechtern. Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben.
(vgl. Rn. 41 und 42)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Cantisani/Kommission, F‑71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, sowie CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung
Die Tatsache, dass der Vorgesetzte einen von einem seiner Mitarbeiter gestellten Antrag auf Teilnahme an einem Sprachkurs befürwortet und der Antrag danach von der zuständigen Dienststelle abgelehnt wird, kann kein Mobbing sein.
Die Prüfung der Anträge auf Teilnahme an Sprachkursen, die ganz oder teilweise während der Arbeitszeit, aber nicht am Arbeitsplatz stattfinden und die vom Organ finanziert werden, ist Sache der für die berufliche Fortbildung zuständigen Dienststelle, die die Antragsunterlagen prüft, um im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel diejenigen Personen auszuwählen, die die vom Organ mit Blick auf das dienstliche Interesse festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Auch wenn bei verständiger Betrachtung von einem Referatsleiter erwartet werden kann, dass ihm generell die hierfür geltenden Vorschriften bekannt sind, kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er bestimmen oder vorhersagen kann, ob ein Fortbildungsantrag eines seiner Mitarbeiter die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(vgl. Rn. 51 und 52)
Die Entscheidung des Referatsleiters, einem seiner Mitarbeiter eine Aufgabe abzunehmen, kann in einer Referatsbesprechung angekündigt werden, ohne dass dies als solches eine Handlung darstellen würde, die als Mobbing eingestuft werden könnte.
Auch die Entscheidung eines Vorgesetzten, einem Beamten vorübergehend einige seiner dienstlichen Nebenaufgaben zu entziehen, kann an und für sich kein Beweis für Mobbing sein und ist nicht als Missbrauch von Befugnissen einzustufen.
(vgl. Rn. 64 und 105)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil K/Parlament, F‑15/07, EU:F:2008:158, Rn. 38
Zufällige Äußerungen oder Gesten sind, selbst wenn sie unangebracht erscheinen können, vom Anwendungsbereich des Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgeschlossen.
So kann eine Besprechung zwischen einem Beamten und seinem Direktor, bei dem der Referatsleiter anwesend ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und neutralen Beobachters ohne Weiteres als letzter Versuch des Vorgesetzten erscheinen, einer schwierigen Situation Einhalt zu gebieten, wie dies bei einer wachsenden Zahl von E-Mails des betroffenen Beamten der Fall ist. Dies gilt insbesondere, wenn die E-Mails im Wesentlichen zu Zeiten verschickt werden, zu denen normalerweise gearbeitet wird, oder wenn wiederkehrende Streitigkeiten das Funktionieren eines Referats beeinträchtigen.
In Bezug auf die Behauptung des Beamten, der Direktor habe ihm gegenüber geäußert, dass ein Referatsleiter immer Recht habe und auf ihn gehört werden müsse, für die es zudem der Vorlage von Beweisen bedarf, die eine Einschätzung des tatsächlichen Geschehens, des Tons und des Gehalts dieser Aussage ermöglichen, ist jedenfalls festzustellen, dass für das Funktionieren einer Verwaltung auch Voraussetzung ist, dass die Vorgesetzten über Fragen wie die im Zusammenhang mit der Annahme von Sitzungsprotokollen oder den von den Mitgliedern eines Verwaltungsreferats vorrangig anzuwendenden Kommunikationswegen entscheiden können. Dies gilt insbesondere in offensichtlich ausufernden Situationen, die in persönliche Auseinandersetzungen münden.
Außerdem können selbst in einem Fall, in dem der Ton bestimmter vom Vorgesetzten des Beamten verschickter E-Mails ziemlich hart erscheinen mag, die möglicherweise gereizten Reaktionen von Vorgesetzten unter bestimmten Umständen angesichts des Verhaltens des Beamten jedenfalls als zumindest entschuldbar angesehen werden.
Zudem wird durch den Umstand, dass ein Referatsleiter eine E-Mail an einen Beamten richtet, deren Inhalt dieser als sarkastisch empfinden könnte, nicht die Grenze zur unverhältnismäßigen Kritik überschritten, insbesondere dann nicht, wenn der betroffene Beamte sich in Bezug auf eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Vorgesetzten als streitsüchtig erweist und dazu neigt, auf Kritik mit Widerspruch zu reagieren.
(vgl. Rn. 66, 72, 73, 94 und 97)
Verweisung auf:Gerichtshof: Urteil Fonzi/Kommission, 27/64 und 30/64, EU:C:1965:73, S. 640
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile CW/Parlament, F‑48/13, EU:F:2014:186, Rn. 123, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 95
Die Entscheidung des Referatsleiters, sich vom Vertreter des Referats über die Informationen, die dieser bei den Sitzungen einer Arbeitsgruppe erlangt hat, unterrichten zu lassen, bevor diese Informationen an das gesamte Referat weitergegeben werden, stellt kein Mobbing dar. Eine solche Entscheidung zu treffen, gehört zu den Befugnissen eines Referatsleiters und ist absolut nachvollziehbar angesichts der Gefahr, dass durch die Weitergabe unzutreffender Informationen das reibungslose Funktionieren des Referats beeinträchtigt werden kann, wobei diese Gefahr umso größer ist, wenn der Vertreter des Referats erst kürzlich ernannt wurde und die Aufgabe neu für ihn ist.
(vgl. Rn. 77)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 102 bis 104
In Bezug auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Mobbings ist festzustellen, dass der Direktor mit der Anordnung gegenüber dem Betroffenen, sich gegenüber demselben Adressatenkreis zu entschuldigen, die Grenzen seines Ermessens die der Verwaltung seiner Dienststellen nicht überschreitet, wenn der Betroffene zu Unrecht die Autorität und die Glaubwürdigkeit seines unmittelbaren Vorgesetzten, also des Referatsleiters, während einer Referatsbesprechung öffentlich in Frage gestellt hat und sich in einer E-Mail an den Referatsleiter, die in Kopie an das gesamte Referat gerichtet war, erneut über ihn beschwert hat. Insbesondere kann der Direktor angesichts der grundlosen Anschuldigungen, die der Betroffene im Kreis des Referats und ihm gegenüber gegen den Referatsleiter erhoben hat, von dem Betroffenen verlangen, die Entschuldigung, die dieser dem Referatsleiter bereits übermittelt hat, in gleicher Weise an das gesamte Referat zu richten.
Ein neutraler und vernünftiger Beobachter von normaler Sensibilität, der sich in derselben Lage befindet, würde angesichts der Tatsache, dass der Direktor zwar in Bezug auf den Wortlaut der Entschuldigungsmail einen Vorschlag gemacht, es aber dem Betroffenen überlassen hat, seine Entschuldigung zu formulieren, das Vorgehen des Direktors auch nicht als unangemessen und kritikwürdig betrachten und darin keine unter den Begriff des Mobbings fallende Handlung sehen, sondern den Versuch, einen Mitarbeiter, dessen Verhalten das reibungslose Funktionieren des Dienstes beeinträchtigt, wieder auf den rechten Pfad zu bringen.
(vgl. Rn. 91 und 93)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 247
Auch der Umstand, dass ein Kollege, der das Verhalten des betroffenen Beamten in seinen Äußerungen als negativ dargestellt hat, Mitglied eines mit der Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten des betreffenden Beamten beauftragten Ausschusses ist, kann nicht als Ausdruck von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden.
(vgl. Rn. 114)
Nach der Prüfung jedes einzelnen der genannten Vorfälle und der Feststellung, dass diese nicht als Ausdruck von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden können, sind sie in der Gesamtschau zu prüfen.
Unter den gegebenen Umständen, lassen die genannten Vorfälle zwar, wenn man sie alle zusammen betrachtet, eine konfliktträchtige Beziehung in einem schwierigen Verwaltungsumfeld erkennen, stellen sich aber nicht als ungebührliche oder vorsätzliche Handlungen dar, da sich die Äußerungen und das Verhalten, wie sie hier dokumentiert wurden, höchstens als ungeschickter Umgang der Vorgesetzten mit der Konfliktsituation erweisen, aber nicht die Absicht eines ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Klägerin zeigen.
Insbesondere wenn der Beamte, der Opfer von Mobbing sein soll, ein Verhalten an den Tag legt, das durch Starrsinn und Uneinsichtigkeit geprägt ist und sich manchmal nahe an der Grenze zur Gehorsamsverweigerung bewegt, kann er nicht geltend machen, er verstehe die Gründe der von seinen Vorgesetzten getroffenen Entscheidungen nicht. Insoweit kann die Bedeutung der Begriffe „Mobbing“ und „Beistandspflicht“ im Sinne der Art. 12a und 24 des Statuts nicht so weit gehen, dass es dem angeblichen Opfer erlaubt wäre, jegliche Dienstaufsicht in Frage zu stellen oder sich gar für von den im Statut ausdrücklich vorgesehenen Verpflichtungen befreit zu halten, etwa in Bezug auf die Urlaubsregelung oder die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten.
Weiter ist daran zu erinnern, dass die in Art. 11 des Statuts genannte Loyalitätspflicht sowie im Übrigen die Verpflichtung jedes Beamten nach Art. 12 des Statuts, sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten, zu enthalten, für jeden Untergebenen die Pflicht mit sich bringen, nicht grundlos die Autorität seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen und jedenfalls beim Versenden von E-Mails in diesem Zusammenhang sowie bei der Auswahl des entsprechenden Adressatenkreises maßvoll und vorsichtig zu sein.
Werden dem Beamten, der Opfer sein soll, seine Hauptaufgaben nicht entzogen, dann kann die Befreiung von bestimmten Nebenaufgaben, selbst wenn der Betroffene diese geschätzt hat, vor dem Hintergrund von Vorgängen, die für unangemessenes Verhalten des Beamten gegenüber seinen Vorgesetzten sprechen, objektiv kein Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Beamten sein.
(vgl. Rn. 117, 118, 122 und 123)
Verweisung auf:Gericht erster Instanz: Urteil Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 104 und 105
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 128
Anders als der Wortlaut und das Ziel von Art. 12a zielt Art. 24 des Statuts nicht speziell auf die Vorbeugung gegen oder die Bekämpfung von Mobbing ab, sondern erlaubt ganz allgemein jeder Person, auf die das Statut Anwendung findet, das Einschreiten der Anstellungsbehörde zu beantragen, die jede Maßnahme zu ergreifen hat, um dem Beamten Beistand zu leisten, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie gerichtet werden.
Für die Beantragung von Beistand nach Art. 24 des Statuts ist es also auch im Fall eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings nicht erforderlich, dass der Betroffene den auf der Grundlage von Art. 12a des Statuts von einem Organ eingerichteten Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anruft, bevor er die für die Entscheidung über den Antrag auf Beistand allein zuständige Anstellungsbehörde anrufen kann.
(vgl. Rn. 137 und 138)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Faita/EWSA, F‑92/11, EU:F:2013:130, Rn. 91
Bei einem auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrag auf Beistand ist es grundsätzlich Sache des Organs, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, u. a. indem es eine Untersuchung durchführt, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, muss der Unionsrichter jedoch die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom betroffenen Beamten in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren.
Die Anstellungsbehörde ist folglich berechtigt, bei der Entscheidung über den Antrag auf Beistand das Beweismaterial zu berücksichtigen, von dem sie bereits Kenntnis hat und auf das der Beschwerdeführer unmittelbar und/oder mittelbar in seinem Antrag auf Beistand Bezug nimmt.
Müssten bei der Durchführung einer neuen Untersuchung die gleichen Beteiligten, die bereits im Rahmen einer anderen Untersuchung angehört wurden, zu Sachverhalten befragt werden, von denen manche identisch sind, ohne dass diese Untersuchung zwangsläufig zusätzliche Erkenntnisse in Bezug auf die der Anstellungsbehörde vom Beschwerdeführer vorgelegten hinreichend vollständigen Beweismittel brächte, dann begeht das Organ außerdem keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts, für die es über ein weites Ermessen verfügt, und verstößt daher auch nicht gegen diese Vorschrift, wenn es davon absieht, die Eröffnung einer neuen, groß angelegten Untersuchung anzuordnen. Die Anstellungsbehörde kann zutreffend davon ausgehen, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts hat, um den Antrag auf Beistand als unbegründet ablehnen zu können, ohne es für geboten zu halten, dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ oder einer anderen Stelle die Durchführung ergänzender Untersuchungen zu übertragen.
Allerdings stützt sich die Anstellungsbehörde, wenn sie die Beschwerde gegen diese den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung als verfrüht zurückweist, weil die Klägerin sich zuvor an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ hätte wenden müssen, auf eine fehlerhafte Begründung, die zu einer Irreführung der Beamten und Bediensteten in Bezug auf die im Bereich Mobbing jeweils geltende Zuständigkeit und Verantwortung des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ und der Anstellungsbehörde führen kann, da nur Letztere für die Bearbeitung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand zuständig ist.
(vgl. Rn. 142, 143, 145, 147, 150 und 154)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Faita/EWSA, EU:F:2013:130, Rn. 98