3.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/48 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 — Poniskaitis/Kommission
(Rechtssache F-121/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Übertragung von im Rahmen anderer Systeme erlangten Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union - Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren unter Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts - Art. 81 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unbegründete Klage))
(2016/C 364/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jonas Poniskaitis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |