3.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/47


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Urena de Poznanski/Kommission

(Rechtssache F-102/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Übertragung von im Rahmen anderer Versorgungssysteme erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union - Entscheidung über die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts - Art. 81 der Verfahrensordnung - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage))

(2016/C 364/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Soldimar Urena de Poznanski (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Ehrbar und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara und schließlich G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Vornahme der Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB und über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014, S. 40.