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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/21 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-2/13) (1)
(Öffentlicher Dienst - Klagefrist - Sprache der Zurückweisung der Beschwerde - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Unterzeichnete Kopie einer Klageschrift, die innerhalb der Klagefrist mittels Fax übersandt wird - Keine Identität zwischen dieser Kopie und der später übermittelten unterzeichneten Urschrift - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2014/C 31/37
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, auf seine Dienstbezüge von Mai 2001 bis zum Ende seiner dienstlichen Verwendung in Angola den in den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 129 vom 4.5.2013, S. 30.