16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/62


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Oktober 2015 — DD/FRA

(Verbundene Rechtssachen F-106/13 und F-25/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete der FRA - Bediensteter auf Zeit - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Interner Einspruch - Diskriminierungsvorwürfe - Vorwürfe der Viktimisierung im Sinne der Richtlinie 2000/43 - Verwaltungsuntersuchung - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Verweis - Art. 2, 3 und 11 des Anhangs IX des Statuts - Beendigung des unbefristeten Vertrags - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))

(2015/C 381/87)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Prozessbevollmächtigte: M. Kjaerum und Rechtsanwalt P. Jenkinson)

Gegenstand der Rechtssachen

Rechtssache F-106/13: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors der FRA, mit der gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises verhängt wurde

Rechtssache F-25/14: Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag zu beenden, sowie der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz der erlittenen materiellen und immateriellen Schäden

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 20. Februar 2013, mit der der Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte DD einen Verweis erteilt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung vom 13. Juni 2013, mit der der Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte den unbefristeten Zeitbedienstetenvertrag von DD beendet hat, wird aufgehoben.

3.

Im Übrigen werden die Klagen in den verbundenen Rechtssachen F-106/13 und F-25/14 abgewiesen.

4.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die DD entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014, S. 46, und ABl. 184 vom 16.6.2014, S. 43.