7.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/44 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2014 — Diamantopoulos/EAD
(Rechtssache F-53/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern - Stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Klageerhebung - Begründung))
2014/C 102/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alkis Diamantopoulos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Chaboureau)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Herrn Diamantopoulos im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, wird aufgehoben. |
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Diamantopoulos entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 215 vom 27.7.2013, S. 20.