Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2014 –

Zoo Sport/HABM

(Rechtssache C‑675/13 P)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Schwarz-weiße Bildmarke Zoo Sport — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswort- und -bildmarken mit den Wortelementen ‚ZOOT‘ und ‚SPORTS ZOOT SPORTS‘ — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente — Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 17)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 21, 22)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Zoo Sport Ltd trägt die Kosten.


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2014 –

Zoo Sport/HABM

(Rechtssache C‑675/13 P)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Schwarz-weiße Bildmarke Zoo Sport — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswort- und -bildmarken mit den Wortelementen ‚ZOOT‘ und ‚SPORTS ZOOT SPORTS‘ — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente — Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 17)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 21, 22)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Zoo Sport Ltd trägt die Kosten.