Rechtssache C‑450/13 P

Donaldson Filtration Deutschland GmbH

gegen

ultra air GmbH

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke ultrafilter international — Antrag auf Nichtigerklärung — Rechtsmissbrauch“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2014

  1. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Antrag auf Nichtigerklärung – Zulässigkeit – Rechtsmissbrauch – Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Buchst. a)

  2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

  1.  Der Umstand, dass der die Nichtigerklärung Beantragende seinen Antrag mit dem Ziel stellen kann, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen, kann keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen. Das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geschützte Allgemeininteresse besteht nämlich gerade an der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit dieses Zeichens.

    Außerdem ist die Absicht des die Nichtigerklärung Beantragenden, die betreffende Marke nach erfolgter Erklärung der Nichtigkeit zu verwenden, nach der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu missbilligen. Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung sieht nämlich vor, dass die Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die sich aus dem Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse ergibt, auch auf eine Widerklage im Verletzungsverfahren hin erklärt werden kann, was voraussetzt, dass der Beklagte im Verletzungsverfahren die Nichtigerklärung selbst dann erwirken kann, wenn er die fragliche Marke benutzt hat und beabsichtigt, sie weiterzubenutzen.

    Dagegen stünde eine Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung mit der Begründung, die Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich, der wirksamen Durchsetzung der mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele entgegen. Eine solche Zurückweisung würde es nämlich nicht ermöglichen, die Marke im Hinblick auf die für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln und auf das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen.

    (vgl. Rn. 43-45)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 48)


Rechtssache C‑450/13 P

Donaldson Filtration Deutschland GmbH

gegen

ultra air GmbH

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke ultrafilter international — Antrag auf Nichtigerklärung — Rechtsmissbrauch“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2014

  1. Gemeinschaftsmarke — Verzicht, Verfall und Nichtigkeit — Antrag auf Nichtigerklärung — Zulässigkeit — Rechtsmissbrauch — Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Buchst. a)

  2. Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen

  1.  Der Umstand, dass der die Nichtigerklärung Beantragende seinen Antrag mit dem Ziel stellen kann, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen, kann keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen. Das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geschützte Allgemeininteresse besteht nämlich gerade an der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit dieses Zeichens.

    Außerdem ist die Absicht des die Nichtigerklärung Beantragenden, die betreffende Marke nach erfolgter Erklärung der Nichtigkeit zu verwenden, nach der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu missbilligen. Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung sieht nämlich vor, dass die Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die sich aus dem Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse ergibt, auch auf eine Widerklage im Verletzungsverfahren hin erklärt werden kann, was voraussetzt, dass der Beklagte im Verletzungsverfahren die Nichtigerklärung selbst dann erwirken kann, wenn er die fragliche Marke benutzt hat und beabsichtigt, sie weiterzubenutzen.

    Dagegen stünde eine Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung mit der Begründung, die Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich, der wirksamen Durchsetzung der mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele entgegen. Eine solche Zurückweisung würde es nämlich nicht ermöglichen, die Marke im Hinblick auf die für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln und auf das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen.

    (vgl. Rn. 43-45)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 48)