8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 17. Dezember 2013 — VĮ „Indėlių ir investicijų draudimas“, Virgilijus Vidutis Nemaniūnas
(Rechtssache C-671/13)
(2014/C 71/16)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: VĮ „Indėlių ir investicijų draudimas“, Virgilijus Vidutis Nemaniūnas
Andere Beteiligte: Vitoldas Guliavičius, AB Bankas „Snoras“, in Insolvenz
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 (1) dahin zu verstehen und auszulegen, dass die für die Einleger eines Kreditinstituts, die von diesem ausgegebene Schuldverschreibungen (Einlagenzertifikate) besitzen, von einem Mitgliedstaat vorgesehene Ausnahme von der Inanspruchnahme der Sicherung nur dann angewandt werden kann, wenn diese Einlagenzertifikate alle Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39 (2) (unter Berücksichtigung auch anderer Unionsrechtsakte, beispielsweise der Verordnung Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank) aufweisen (besitzen), zu denen die Handelbarkeit auf dem Sekundärmarkt gehört? |
2. |
Wenn sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Richtlinien 94/19 und 97/9 (3) in der Weise in nationales Recht umzusetzen, dass die Systeme zum Schutz der Einleger und der Anleger mit demselben Rechtsetzungsakt (demselben Gesetz) geschaffen werden, sind dann Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 in Anbetracht von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin zu verstehen und auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass die Inhaber von Einlagenzertifikaten und Obligationen von keinem der Schutzsysteme (Sicherungssysteme) im Sinne der genannten Richtlinien erfasst werden? |
3. |
In Anbetracht dessen, dass nach der nationalen Regelung keines der in den Richtlinien 94/19 und 97/9 vorgesehenen möglichen Schutzsysteme auf die Inhaber der von einem Kreditinstitut ausgegebenen Einlagenzertifikate und Obligationen anwendbar ist:
|
4. |
Sind die Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 (in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie) dahin zu verstehen und auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das System für die Entschädigung der Anleger nicht auf Anleger anwendbar ist, die von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibungen besitzen, und zwar wegen der Art der Finanzinstrumente (Schuldverschreibungen) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte (das Kreditinstitut) die Geldmittel oder Wertpapiere der Anleger nicht ohne deren Zustimmung übertragen oder verwendet hat? Ist der Umstand, dass das Kreditinstitut, das die Schuldverschreibungen ausgegeben hat — der Emittent — zugleich der Verwahrer dieser Finanzinstrumente (Vermittler) ist und dass die angelegten Mittel nicht von den anderen Mitteln unterschieden werden, über die das Kreditinstitut verfügt, für die Auslegung der genannten Bestimmungen der Richtlinie 97/9 in Bezug auf den Anlegerschutz erheblich? |
(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5).
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
(3) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22).