22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/28


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Laufen Austria AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-411/10, Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache C-637/13 P)

2014/C 52/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Laufen Austria AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihrem Vorbringen in dem vorliegenden Rechtsmittel zuzustimmen;

das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-411/10 teilweise aufzuheben;

ihren Anträgen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße stattzugeben;

der Kommission die der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren und, soweit es sich um dieselben Klage- bzw. Rechtsmittelgründe handelt, in der Rechtssache T-411/10 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund : fehlerhafte Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Verantwortung in Bezug auf die Geldbuße, die gegen die Laufen Austria AG wegen der vor ihrer Übernahme durch die Roca Sanitario, S.A., begangenen Zuwiderhandlung individuell verhängt wurde.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund : rechtsfehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, der Begründung und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  ABl. 2006, C 210, S. 2.