15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/21


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2013 von Issam Anbouba gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-592/11, Anbouba/Rat

(Rechtssache C-630/13 P)

2014/C 45/37

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Issam Anbouba (Prozessbevollmächtigte: J.-M. Salva und M.-A. Bastin, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-592/11, Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

festzustellen, dass die Entscheidung über die Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Liste der von den Wirtschaftssanktionen betroffenen Personen und Einrichtungen, rechtswidrig war;

die im Rahmen der Rechtssache T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe:

 

Erstens ist der Rechtsmittelführer der Auffassung, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Rat, der den Nachweis einer Unterstützung des syrischen Regimes durch ihn nicht habe erbringen können, berechtigt sei, eine Unterstützung des syrischen Regimes durch die leitenden Personen der wichtigsten Unternehmen Syriens zu vermuten. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass es für eine solche Vermutung keine Rechtsgrundlage gebe. Die extreme Schwere und der zwingende Charakter der restriktiven Maßnahmen ließen es nämlich nicht zu, diese auf der Grundlage einer Vermutung anzuwenden, die in keinem gesetzgeberischen Akt ordnungsgemäß vorgesehen sei. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes zielt auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Vermutung im Hinblick auf das verfolgte Ziel ab, insbesondere aufgrund ihres äußerst allgemeinen Charakters. Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes wird die Unwiderleglichkeit dieser Vermutung gerügt. Der negative Nachweis, dass keine Unterstützung des Regimes vorliege, sei faktisch unmöglich, und das Erbringen eines positiven Nachweises einer Opposition zum Regime könne vernünftigerweise nicht als einziges Mittel angesehen werden, um das Fehlen einer Verbundenheit mit dem Regime nachzuweisen.

 

Zweitens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe entschieden, ohne dass der Rat einen Nachweis erbracht habe. Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes bringt er vor, das Gericht habe zum einen rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es keine normale Kontrolle der angefochtenen Beschlüsse durchgeführt habe, und zum anderen, indem es entschieden habe, ohne dass der Rat ihm Beweise vorgelegt habe. Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes rügt er, das Gericht habe einen offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen seine Verteidigungsrechte im angefochtenen Urteil nicht geahndet. Es habe den Rat von der Verpflichtung befreit, Beweise vorzulegen oder die Gründe anzugeben, die es rechtfertigten, diese Beweise nicht offenzulegen, und habe zugelassen, dass der Rat seinen Beschluss allein auf eine Vermutung gestützt habe, auf die er indes nicht habe zurückgreifen dürfen.