1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division), Patents Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. November 2013 — Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd/Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-577/13)
2014/C 31/03
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division), Patents Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd
Beklagte: Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Ist es, um festzustellen, ob die Voraussetzungen von Art. 3 zum Zeitpunkt der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats für ein Erzeugnis erfüllt sind, das die Wirkstoffe A und B in Kombination enthält, wenn (i) das in Kraft befindliche Grundpatent einen Anspruch auf ein Erzeugnis umfasst, in dem Wirkstoff A enthalten ist, und einen weiteren Anspruch auf ein Erzeugnis, in dem die Wirkstoffe A und B in Kombination enthalten sind, und (ii) für ein Erzeugnis, das Wirkstoff A enthält (Erzeugnis X) bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat vorliegt, erforderlich, zu prüfen, ob die Kombination der Wirkstoffe A und B eine vom einzelnen Wirkstoff A getrennte Erfindung darstellt? |
3. |
Wenn das in Kraft befindliche Grundpatent gemäß Art. 3 Buchst. a
schließt dann die Verordnung, insbesondere Art. 3 Buchst. c, Art. 3 Buchst. d und/oder Art. 13 Abs. 1 aus, dass dem Inhaber des Patents ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis Y erteilt wird? Für den Fall, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis Y erteilt werden darf: Ist seine Laufzeit unter Bezugnahme auf die Erteilung der Genehmigung für das Erzeugnis X oder der Genehmigung für das Erzeugnis Y zu bemessen? |
4. |
Falls Frage 1 a) zu verneinen, Frage 1 b) (i) zu bejahen und Frage l b) (ii) zu verneinen ist, ist es dann in einem Fall, in dem
der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde durch die Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat verwehrt, nationale Verfahrensvorschriften anzuwenden, um zu ermöglichen, dass (a) die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats ausgesetzt wird, damit dessen Anmelder eine Änderung des Grundpatents beantragen kann, und (b) die genannte Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird, nachdem die Änderung genehmigt wurde, wobei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme
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(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).