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30.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. September 2013 — Boston Scientific Medizintechnik GmbH gegen AOK Sachsen-Anhalt
(Rechtssache C-503/13)
2013/C 352/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Boston Scientific Medizintechnik GmbH
Revisionsbeklagte: AOK Sachsen-Anhalt
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (1) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: Herzschrittmacher) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn Geräte derselben Produktgruppe ein nennenswert erhöhtes Ausfallrisiko haben, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist? |
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2. |
Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird: Handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen Herzschrittmachers um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG? |
(1) ABl. L 210, S. 29.