30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. September 2013 — Boston Scientific Medizintechnik GmbH gegen AOK Sachsen-Anhalt

(Rechtssache C-503/13)

2013/C 352/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Boston Scientific Medizintechnik GmbH

Revisionsbeklagte: AOK Sachsen-Anhalt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (1) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: Herzschrittmacher) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn Geräte derselben Produktgruppe ein nennenswert erhöhtes Ausfallrisiko haben, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist?

2.

Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird:

Handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen Herzschrittmachers um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG?


(1)  ABl. L 210, S. 29.