9.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/17


Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-206/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. September 2013

(Rechtssache C-495/13 P)

2013/C 325/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Memmler und S. Schulz, Rechtsanwältinnen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Villiger Söhne GmbH

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

die Entscheidung des Gerichts vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-206/12 sowie die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 1. März 2012, Aktenzeichen: R 0411/2011-1, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 1. März 2012 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH, abgewiesen hatte.

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 207/2009 (1) geltend.

Zur Begründung führt die Rechtsmittelführerin an:

 

Das Gericht habe den Begriff „Warenidentität“ falsch ausgelegt, weil sie die Ware „Zigarren“ mit dem Oberbegriff „Tabakprodukt“ gleichgesetzt hat. Damit hat das Gericht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke unangemessen ausgeweitet.

 

Das Gericht habe den Begriff „Warenähnlichkeit“ falsch ausgelegt, weil es auch bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit nicht die Einzelware „Zigarren“ pauschal mit dem Oberbegriff „Raucherartikel“ für ähnlich erachten hätte dürfen.

 

Beim Vergleich der Zeichen habe das Gericht die Gesamtbetrachtungslehre nicht richtig angewendet, weil es pauschal die Bestandteile „LIBERTAD“ und „LIBERTE“ verglichen und dabei alle anderen Bestandteile der Marken ausgeblendet habe.

 

Insbesondere hätte das Gericht bei richtiger Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre einigen anderen Bestandteilen der sich gegenüberstehenden Marken mehr Bedeutung zumessen müssen, u.a. der Farbkombination der angegriffenen Marke und der Bezeichnung „LA“ der Widerspruchsmarke.

 

Auch habe das Gericht die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur begrifflichen Ähnlichkeit falsch angewendet, da es nicht ausreichend die unterschiedlichen Sprachen der Marken berücksichtigt habe.

 

Insgesamt sei das Gericht damit zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.