14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/21


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. September 2013 — Generali-Providencia Biztosító Zrt./Közbeszerzési Hatóság — Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-470/13)

2013/C 367/36

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Generali-Providencia Biztosító Zrt.

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság — Közbeszerzési Döntőbizottság

Vorlagefragen

1.

Können die Mitgliedstaaten aus anderen Gründen als den in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aufgeführten — insbesondere aus Gründen, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen, der legitimen Interessen der Auftraggeber oder des lauteren Wettbewerbs und der Aufrechterhaltung der Lauterkeit des Wettbewerbs gerechtfertigt erscheinen — bestimmen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, und, falls ja, ist es mit dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie mit den Art. 18, 34, 49 und 56 AEUV vereinbar, einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem solchen Verfahren auszuschließen, wenn durch ein — vor nicht mehr als fünf Jahren erlassenes — rechtskräftiges Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers festgestellt worden ist, dass dieser einen Rechtsverstoß begangen hat?

2.

Wenn der Gerichtshof die erste Frage verneint, sind dann die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/18, insbesondere dessen Buchst. c und d, dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn ihn eine Behörde und/oder ein Gericht in einem wegen seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingeleiteten Verfahren in Wettbewerbssachen verurteilt und ihm gegenüber wegen eines Rechtsverstoßes wettbewerbsrechtliche Konsequenzen anordnet?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).