23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/45


Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2013 von MOL Magyar Olaj-és Gázipari Nyrt. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-367/12, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-468/13 P)

2013/C 344/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: MOL Magyar Olaj-és Gázipari Nyrt. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Szamosi)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-367/12 aufzuheben und die Entscheidung R 2532/2011-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 30. Mai 2012 in dem Sinne aufzuheben, dass die Beschwerde der Streithelferin zurückgewiesen und die Zurückweisung des Widerspruchs der Streithelferin aufrechterhalten wird;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zur endgültigen Entscheidung zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Verfahrenskosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht Folgendes geltend:

Die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Unzulässigkeit der von ihr vor dem HABM vorgetragenen Gründe seien einerseits irrelevant und andererseits nicht gerechtfertigt und unzutreffend, und das Gericht habe damit gegen Art. 44 der Verfahrensordnung und Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen.

Es habe kein Bedarf und keine Rechtsgrundlage dafür bestanden, die von ihr im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel außer Acht zu lassen, und das Gericht habe damit gegen Art. 65 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) und Art. 135 Abs. 4 der Verfahrensordnung verstoßen, indem es ihre Beweismittel für unzulässig gehalten habe.

Das Gericht habe gegen die Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es das maßgebliche Publikum und seine Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr festgestellt habe.

Das Gericht habe gegen die Gemeinschaftsmarkenverordnung und die ständige Rechtsprechung verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die fraglichen Dienstleistungen als identisch zu betrachten seien.

Das Gericht habe keine klare und getrennte Beurteilung der Aspekte der visuellen, akustischen (phonetischen) und begrifflichen Ähnlichkeit vorgenommen, nicht die relevanten Umstände des Falls im Lichte dieser Beurteilung geprüft und damit gegen die Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen.

Das Gericht habe gegen das Recht verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen der früheren Marke der Streithelferin und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin bejaht habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke

ABl. L 78, S. 1