9.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/16


Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2013 von T & L Sugars Ltd, Sidul Açúcares, Unipessoal Lda gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-279/11, T & L Sugars Ltd, Sidul Açúcares, Unipessoal Lda/Europäische Kommission

(Rechtssache C-456/13 P)

2013/C 325/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: T & L Sugars Ltd, Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-279/11 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung als unzulässig abweist und die damit verbundenen Einreden der Unzulässigkeit zurückweist;

die Rechtssache zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission alle Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen zur Stützung ihres Rechtsmittels folgende Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, die angefochtenen Verordnungen zögen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich.

2.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, die Verordnung Nr. 393/2011 (1) betreffe die Rechtsmittelführerinnen nicht individuell.

3.

Das Gericht habe als Ergebnis der Fehler (1) und (2) den Unzulässigkeitsgrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

Daher beantragen die Rechtsmittelführerinnen, (i) das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage auf Nichtigerklärung als unzulässig abweist und den Unzulässigkeitsgrund zurückweist, und (ii) die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39).