26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d„instance d“Orléans (Frankreich), eingereicht am 12. August 2013 — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus u. a.

(Rechtssache C-449/13)

2013/C 313/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance d‘Orléans

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CA Consumer Finance

Beklagte: Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1) dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der ihm bei Abschluss und Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden, sich aus dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erbringen?

2.

Steht die Richtlinie 2008/48 dem entgegen, dass der Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen allein mit einer im Kreditvertrag stehenden Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung der Pflichten des Kreditgebers durch den Verbraucher, die nicht durch die vom Kreditgeber ausgestellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente untermauert wird, erbracht werden kann?

3.

Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte verbietet?

4.

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dem Verbraucher keine angemessene Erklärung gegeben haben kann, wenn er nicht vorher dessen finanzielle Situation und Bedürfnisse geprüft hat?

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass sich die dem Verbraucher gegebenen angemessenen Informationen nur aus den im Kreditvertrag genannten vertraglichen Informationen ergeben, ohne dass ein spezifisches Dokument erstellt wird?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).