19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/7


Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2013 von Riccardo Nencini gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2013 in der Rechtssache T-431/10, Nencini/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-447/13 P)

2013/C 304/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Riccardo Nencini (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chiti)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-431/10 und T-560/10, Nencini/Europäisches Parlament, nach Feststellung, falls erforderlich, der Rechtswidrigkeit/Ungültigkeit von Art. 85b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (1) der Kommission vom 23. Dezember 2002 und von Art. 73a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (2) des Rates vom 25. Juni 2002, aufzuheben und unter Abänderung des genannten Urteils den vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründen stattzugeben und festzustellen, dass die im ersten Rechtszug angefochtenen Handlungen rechtswidrig sind;

hilfsweise, falls der Gerichtshof — nach Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils — die Verurteilung von Herrn Nencini zur Zurückzahlung der streitigen Beträge bestätigen sollte, die Höhe dieser Beträge in angemessener Weise neu festzulegen oder die Akte an das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zurückzusenden, damit es den streitigen Betrag in angemessener Weise neu festlegt;

die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben und es demzufolge dahin gehend abzuändern, dass dem Europäischen Parlament in den Rechtssachen T-431/10 und T-560/10 die Kosten auferlegt werden oder es verpflichtet wird, diese zu erstatten;

auf jeden Fall dem Europäischen Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften und die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Vernunft geltend. Das Gericht habe seine Anträge unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass durch die Zustellung der Entscheidungen über die Rückforderung und Einziehung die Verjährungsfristen ausgelöst worden seien, d. h. elf Jahre, nachdem er seine Abgeordnetentätigkeit aufgegeben habe.

Zweitens liege ein Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und eines wirksamen Rechtsschutzes vor, weil die Gesichtspunkte, auf denen die Entscheidung beruhe, zum Teil von den zuvor geltend gemachten Gesichtspunkten abwichen.

Drittens liege eine fehlerhafte Anwendung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KV-Regelung) vor, und zwar sowohl hinsichtlich der beanstandeten Reisekostenerstattungsbeträge als auch der beanstandeten Sekretariatszulagen. Insbesondere sei der Begriff „Wohnsitz“ unzutreffend ausgelegt worden, der nicht dasselbe sein könne wie der formale „Aufenthaltsort“. Darüber hinaus liege aus mehreren Gesichtspunkten keine Rechtswidrigkeit vor, und es sei widersprüchlich, wenn die fehlende Angabe der Namen aller Empfänger der Sekretariatszulage lediglich als eine „formale Unregelmäßigkeit“ bezeichnet, gleichzeitig jedoch festgestellt werde, dass diese Unregelmäßigkeit in Anbetracht der konfusen Regelung, die seinerzeit bestanden habe, nicht geheilt werden könne.

Viertens liege bei der Bestimmung des zurückzuzahlenden Betrags ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Die Verurteilung, den Betrag in vollem Umfang zurückzuzahlen, sei unstimmig.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung fehlerhaft sei. Die Kosten der Anfechtung der ersten Entscheidung, die in der Folge aufgehoben worden sei, seien auf ein fehlerhaftes Verhalten der Gegenseite zurückzuführen, die diese Unregelmäßigkeit im Übrigen — nach Zustellung der ersten Klage — dadurch zugegeben habe, dass sie die Entscheidung durch eine andere in italienischer Sprache ersetzt habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).