7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/39


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2013 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-249/11, Sanco/HABM — Marsalman (Darstellung eines Huhns)

(Rechtssache C-411/13 P)

2013/C 260/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Sanco, SA

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

durch Urteil in der Sache erneut zu entscheiden und die Klage gegen die streitige Entscheidung abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen, indem es von einer unzutreffenden Auslegung des Umfangs der Dienstleistungen ausgegangen sei, die von der für die Klassen 35 und 39 der Nizzaer Klassifikation angemeldeten Marke erfasst würden. Die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sei fehlerhaft, weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass Tätigkeiten, die ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf seine eigenen Waren auf eigene Rechnung anbiete, von den Dienstleistungen der Anmeldemarke nicht erfasst würden. Die Frage, ob derartige Dienstleistungen im Sinne der Nizzaer Klassifikation für Rechnung Dritter zu erbringen seien, sei eine Rechtsfrage, die der Gerichtshof klären müsse.

2.

Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, indem es die Komplementarität von Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedeutung einer Ware oder einer Dienstleistung „für den Kauf“ einer anderen Ware oder einer anderen Dienstleistung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise geprüft habe. Es habe nicht geprüft, ob die Komplementarität der Waren und Dienstleistungen auf einer Wechselwirkung beruhe, der zufolge deren gemeinsame Nutzung aus rein objektiven Gründen erforderlich und wünschenswert sei.

3.

Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, indem es festgestellt habe, dass einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen automatisch ähnlich seien, obwohl es sich lediglich um einen geringen Ähnlichkeitsgrad handele, ohne zu prüfen, ob diese Komplementarität durch Unterschiede neutralisiert werden kann, die auf anderen Faktoren beruhen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).