7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/38


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-405/13)

2013/C 260/68

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet, L. Nicolae)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsbestimmungen erlassen hat, die erforderlich sind, um die Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 5 Buchst. b, Art. 3 Abs. 7 und 8, Art. 3 Abs. 9 Buchst. c, Art. 5, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 bis 7, Art. 10 Abs. 2 und 5, Art. 11 Abs. 8, Art. 13 Abs. 4, Art. 13 Abs. 5 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 Buchst. k, p und q, Art. 37 Abs. 3 Buchst. b und d, Art. 37 Abs. 10 bis 12, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8 sowie Anhang I Nr. 1 dieser Richtlinie umzusetzen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG erforderlichen Maßnahmen mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 30 228,48 Euro für jeden Tag der Verspätung ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 55.