21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/12


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2013 von Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-526/10, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

(Rechtssache C-398/13 P)

2013/C 274/20

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Inuit Tapiriit Kanatami, Nattivak Hunters and Trappers Association, Pangnirtung Hunters' and Trappers' Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Canadian Seal Marketing Group, Ta Ma Su Seal Products, Inc., Fur Institute of Canada, NuTan Furs, Inc., GC Rieber Skinn AS, Inuit Circumpolar Council, Johannes Egede, Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diș Ticaret Ltd Șirketi, Northeast Coast Sealers' Co-Operative Society, Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene und J. Bouckaert)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, die Verordnung Nr. 1007/2009 (1) für rechtswidrig und gemäß Art. 277 AEUV nicht anwendbar zu erklären und die Verordnung Nr. 737/2010 (2) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, sofern der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass alle erforderlichen Angaben vorliegen, um über die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in der Sache zu entscheiden;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt, und zwar auf die Überzeugung, dass das Gericht 1. bei der Anwendung von Art. 95 EG-Vertrag und 2. bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechtsprinzipien einen Rechtsfehler begangen habe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht beurteilt habe, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage müssten zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Vorschlags der Kommission erfüllt sein. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage könne zudem im Stadium der gerichtlichen Nachprüfung nicht geheilt werden. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Beurteilung der Frage, ob bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen über den Handel mit Robbenerzeugnissen das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigen könnten, das falsche Kriterium angewandt habe. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht eine Schwelle angewandt, die sich danach richte, ob der Handel mit den betroffenen Waren zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu vernachlässigen sei. Jedoch sei der Umstand, dass der Handel mit einem bestimmten Produkt nicht zu vernachlässigen sei, von der „relativen Bedeutsamkeit“ dieses Handels — dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung herangezogenen Kriterium — völlig verschieden.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nur auf die Bestimmungen der Charta Bezug genommen habe. Die bloße Tatsache, dass der durch die von den Rechtsmittelführern herangezogenen Artikel der EMRK gewährte Schutz im Unionsrecht durch die Art. 17, 7, 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umgesetzt sei, entbinde das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Bestimmungen der EMRK als allgemeine Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen. Das Gericht habe zudem Rechtsfehler begangen, indem es kaufmännische Interessen aus dem Eigentumsrecht ausgenommen habe sowie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass „das Eigentumsrecht … nicht auf bloße kaufmännische Interessen … ausgedehnt werden kann“, und den Rechtsmittelführern die in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK normierten Garantien vorenthalten habe. Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Grundverordnung nicht im Licht von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker der geprüft habe. Da die Union bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Völkerrecht einhalten müsse und die Grundverordnung daher im Licht von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker auszulegen sei, sei das Gericht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die EU-Organe vor dem Erlass der Grundverordnung von den Rechtsmittelführern eine freie Zustimmung in voller Sachkenntnis eingeholt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1).