7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/36


Vorabentscheidungsersuchen des Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2013 — Andrés Rabal Cañas/Nexea Gestión Documental S.A., Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-392/13)

2013/C 260/65

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrés Rabal Cañas

Beklagte: Nexea Gestión Documental S.A., Fondo de Garantía Salarial

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff der „Massenentlassungen“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 (1), in dessen Anwendungsbereich, wenn der festgelegte numerische Schwellenwert erreicht ist, sämtliche „Entlassungen“ fallen, „die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt“, angesichts seiner gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Umsetzungs- oder Durchführungsvorschrift entgegensteht, die wie Art. 51 Abs. 1 des Estatuto de los Trabajadores seinen Anwendungsbereich auf eine bestimmte Art von Beendigungen, und zwar solchen, die aus „wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten“ Gründen erfolgen, beschränkt?

2.

Sind für die Berechnung der Zahl der zur Feststellung einer etwaigen „Massenentlassung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 zu berücksichtigenden Entlassungen, sei es in Form von „Entlassung[en], die ein Arbeitgeber … vornimmt“ (nach Buchst. a) oder von „Beendigung[en] des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt“ (nach Buchst. b), die individuellen Beendigungen wegen Ablaufs des für eine bestimmte Zeit (befristet oder für eine Werk- oder Dienstleistung) geschlossenen Vertrags im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores zu berücksichtigen?

3.

Wird der Begriff „Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die fur eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/59 im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit dieser Richtlinie ausschließlich durch das rein quantitative Kriterium von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bestimmt oder verlangt er darüber hinaus, dass der Grund der kollektiven Beendigung sich aus demselben Rahmen für kollektive Verträge von derselben Dauer oder über dieselbe Werk- oder Dienstleistung ergibt?

4.

Kann der Begriff „Betrieb“ als für die Definition der „Massenentlassung“ im Kontext von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 wesentlicher „Begriff des Gemeinschaftsrechts“ unter Berücksichtigung der sich aus Art. 5 ergebenden Natur der Richtlinie als einer Mindestregelung dahingehend ausgelegt werden, dass er erlaubt, dass die innerstaatliche Umsetzungs- und Durchführungsvorschrift des Mitgliedstaats — im Falle Spaniens der Art. 51 Abs. 1 des Estatuto de los Trabajadores — als Bezugsrahmen für die Berechnung des numerischen Schwellenwerts ausschließlich das „Unternehmen“ in seiner Gesamtheit bestimmt und damit die Fälle ausschließt, in denen — wäre der „Betrieb“ als Referenzgröße gewählt worden — der in besagter Vorschrift festgelegte numerische Schwellenwert überschritten worden wäre?


(1)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225, S. 16.