7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/31


Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-378/13)

2013/C 260/58

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03, Kommission/Hellenische Republik, ergeben;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193,60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 zu zahlen;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786,80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:

„1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Artikel 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.“

2.

Nach Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

3.

Nach Einhaltung des in Art. 260 AEUV vorgesehenen Vorverfahrens habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die Hellenische Republik gesandt, mit denen sie dieser die Möglichkeit gegeben habe, zum Erlass der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Stellung zu nehmen.

4.

Nach Prüfung der Antworten der Hellenischen Republik auf diese Schreiben und insbesondere der acht Fortschrittsberichte, die die Hellenische Republik vorgelegt habe, habe die Kommission festgestellt, dass die Hellenische Republik mehr als sieben Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03 noch immer nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um diesem Urteil nachzukommen, und beschlossen, eine Klage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben.