31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/23


Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-376/13)

2013/C 252/39

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, G. Koleva, L. Malferrari)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß § 5a Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZES (Gesetz über elektronische Kommunikation) die Zahl der Unternehmen, an die Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung vergeben werden können und denen eine Genehmigung für die Erbringung des entsprechenden elektronischen Kommunikationsdienstes erteilt wird, auf zwei beschränkt (während dafür potenziell bis zu fünf Unternehmen in Frage kommen konnten);

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß Art. 47a Abs. 1 und 2 und Art. 48 Abs. 3 ZES Unternehmen, die Fernsehinhalte anbieten und deren Programme nicht in der Republik Bulgarien ausgestrahlt werden, sowie den mit ihnen verbundenen Personen verbietet, an Ausschreibungen für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung teilzunehmen und die entsprechenden [Dienste] zu erbringen;

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß Art. 48 Abs. 5 ZES Inhabern von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung verbietet, elektronische Kommunikationsdienste für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen einzurichten;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission trägt vor, dass die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/77/EG (1) der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und — dienste („Wettbewerbsrichtlinie“), des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste („Genehmigungsrichtlinie“) und des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) nicht nachgekommen sei.

Die Republik Bulgarien habe nicht die Anforderung des Art. 2 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie erfüllt, wonach die Mitgliedstaaten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewähren und für die Aufhebung derartiger Rechte sorgen. Mittels Gesetzgebungsakt habe die Republik Bulgarien die Zahl der Unternehmen, denen eine Genehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung erteilt werde und die Dienste als Multiplexanbieter in ihrem Gebiet erbrächten, auf zwei beschränkt (während dafür potenziell bis zu fünf Unternehmen hätten in Frage kommen können). Dies sei auf der Grundlage von unangemessenen und nicht objektiven Kriterien erfolgt. Auf diese Weise habe die Republik Bulgarien besondere Rechte für die Erbringung dieser elektronischen Kommunikationsdienste geschaffen.

Die Republik Bulgarien habe die Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht erfüllt, nach denen die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen müsse. Die Republik Bulgarien habe Kriterien für die Teilnahme an Ausschreibungen für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung festgelegt, die den verfolgten Zielen nicht angemessen gewesen seien; durch die Aufstellung von Kriterien für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung, die nicht angemessen gewesen seien und somit eine Reihe von Unternehmen davon hätten abhalten können, an diesen Ausschreibungen teilzunehmen, habe die Republik Bulgarien ihre Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, sicherzustellen, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste erhält, nicht erfüllt.


(1)  ABl. L 249, S. 21.

(2)  ABl. L 108, S. 21.

(3)  ABl. L 108, S. 33.