21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/5


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2013 — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

(Rechtssache C-359/13)

2013/C 274/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: B. Martens

Rechtsmittelgegner: Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

Vorlagefragen

1A.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr.1612/68 (1), so auszulegen, dass es den EU-Mitgliedstaat Niederlande daran hindert, einem volljährigen Kind, das gegenüber einem in Belgien wohnhaften und teils in den Niederlanden, teils in Belgien arbeitenden Grenzarbeitnehmer mit niederländischer Staatsangehörigkeit unterhaltsberechtigt ist, den Anspruch auf Studienfinanzierung für eine Ausbildung außerhalb der EU von dem Zeitpunkt an, zu dem die Grenzarbeitnehmertätigkeit beendet worden ist und der Grenzarbeitnehmer nur noch in Belgien tätig ist, zu versagen, weil das Kind die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es mindestens drei der sechs seiner Einschreibung bei der betreffenden Bildungseinrichtung vorangegangenen Jahre in den Niederlanden gewohnt hat?

1B.

Wenn die Frage 1A zu bejahen ist: Untersagt es das Unionsrecht, die Studienfinanzierung — angenommen, die übrigen Voraussetzungen für sie sind erfüllt — für einen Zeitraum zu bewilligen, der kürzer als die Dauer der Ausbildung ist, für das die Studienfinanzierung bewilligt wird?

Sofern der Gerichtshof bei der Beantwortung der Fragen 1A und 1B zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer es nicht untersagen, Frau Martens von November 2008 bis Juni 2011 oder für einen Teil dieser Zeit keine Studienfinanzierung zu bewilligen:

2.

Sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV so auszulegen, dass sie den EU-Mitgliedstaat Niederlande daran hindern, die Studienfinanzierung für eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (Curaçao), auf die ein Anspruch bestand, weil der Vater der Betroffenen in den Niederlanden als Grenzarbeitnehmer tätig war, nicht zu verlängern, weil die Betroffene die für alle Unionsbürger, auch die eigenen Staatsangehörigen, geltende Voraussetzung nicht erfüllt, dass sie mindestens drei der sechs ihrer Einschreibung für diese Ausbildung vorangegangenen Jahre in den Niederlanden gewohnt hat?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).