24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/5


Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 in der Rechtssache T-507/11, Peek & Cloppenburg gegen Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle, eingelegt am 17. Juni 2013

(Rechtssache C-326/13 P)

2013/C 245/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: P. Lange, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Peek & Cloppenburg KG (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. April 2013 in der Rechtssache T-507/11 aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 28. Februar 2011 in der Sache R 262/2005-1 aufzuheben;

die Kosten dem Harmonisierungsamt und der Peek & Cloppenburg KG (Hamburg) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) (GMVO) durch fehlerhafte Auslegung des Merkmals „das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“.

Entgegen der Annahme des Gerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderung der Vorschrift allein darin bestehe, dass das geltend gemachte Recht von mehr als örtlicher Bedeutung sein. Das fragliche Merkmal sei in dem Sinne auszulegen, dass es den Kreis der widerspruchsberechtigten Zeichen von mehr als örtlicher Bedeutung weiter eingrenze. Diese Auslegung bestehe darin, dass das fragliche nationale Recht seinem Inhaber das Recht verleihen müsse, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Staatsgebiet des Mitgliedstaats zu untersagen, in dem es seinen Ursprung habe.

Hierfür spreche der Sinn des Widerspruchsverfahrens gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die Regelung von Art. 110 und Art. 111 GMVO sowie das Verständnis des identischen Merkmals in Art. 8 Abs. 4 GMVO in Art. 4 Abs. 4 (b) der Richtlinie 2008/95/EG (2).

Der deutsche Gesetzgeber habe Art. 4 Abs. 4 (b) der Richtlinie 2008/95/EG mit richtiger Auslegung in dem Sinne in nationales Recht umgesetzt, dass das fragliche Recht seinem Inhaber die Befugnis verleihen müsse, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Die Auslegung des Merkmals „das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“ sei streiterheblich.

Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 4 GMVO durch fehlerhafte Auslegung des Merkmals „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ durch das Gericht. Dabei stützt sie sich auf den Sinn des Widerspruchsverfahrens und den Zweck der Begrenzung des Kreises der widerspruchsberechtigten nationalen Kennzeichen, den Regelungszusammenhang mit Art. 110 und Art. 111 GMVO sowie die Regelung von Art. 4 Abs. 4 (b) der Richtlinie 2008/95/EG.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299, S. 25.