10.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 11. Juni 2013 — X

(Rechtssache C-318/13)

2013/C 233/06

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: X

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (1) (Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit) dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an einen Mann zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhalten würde, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Liegt in dieser Rechtssache als Voraussetzung für die Haftung des Mitgliedstaats ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass

der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, ob bei der Bemessung von Leistungen der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG fallen, geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Faktoren berücksichtigt werden dürfen;

der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-236/09, Test-Achats, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG (2) (Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen), der die Berücksichtigung solcher Faktoren zulässt, für ungültig erklärt hat, aber eine Übergangszeit bis zum Eintritt der Ungültigkeit angeordnet hat, und

der Unionsgesetzgeber in den Richtlinien 2004/113/EG und 2006/54/EG (3) (Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) die Berücksichtigung solcher Faktoren bei der Berechnung der Leistungen im Sinne dieser Richtlinien unter bestimmten Bedingungen zugelassen und der nationale Gesetzgeber auf dieser Grundlage angenommen hat, dass die fraglichen Faktoren auch im Bereich der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden dürfen?


(1)  ABl. L 6, S. 24.

(2)  ABl. L 373, S. 37.

(3)  ABl. L 204, S. 23.