3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/7


Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-317/13)

(2013/C 226/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetaminie (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des Beschlusses 2013/129/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Vorab führt das Parlament aus, dass die Präambel des angefochtenen Beschlusses auf folgende Rechtsgrundlagen verweise: auf Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (2) und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Parlament zieht hieraus den Schluss, dass der Rat implizit auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c des ehemaligen Vertrags über die Europäische Union abstelle.

Das Parlament macht für seine Nichtigkeitsklage zwei Gründe geltend.

Erstens habe der Rat seinen Beschluss mit Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU auf eine Rechtsgrundlage gestützt, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehoben sei. Deshalb stütze sich der angefochtene Beschluss nur mehr auf den Beschluss 2005/387/JI. Dieser stelle eine abgeleitete und damit rechtswidrige Rechtsgrundlage dar.

Zweitens leide im Hinblick auf das Vorstehende das Beschlussverfahren an Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften. Einerseits hätte, wenn Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU anwendbar gewesen wäre, das Parlament gemäß Art. 39 Abs. 1 EU vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Andererseits hätte, wenn man annähme, dass die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Bestimmungen anwendbar wären, das Parlament auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden müssen. Im einen wie im anderen Fall leide der angefochtene Beschluss, weil das Parlament nicht in das Verfahren zu seinem Erlass einbezogen wurde, an einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.

Für den Fall schließlich, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, ist das Parlament der Auffassung, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten seien, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.


(1)  ABl. L 72, S. 11.

(2)  ABl. L 127, S. 32.