27.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/9


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-607/11, Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France/Europäische Kommission

(Rechtssache C-283/13 P)

2013/C 215/12

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunet und E. Paroche, Rechtsanwältin E. Bitton)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss aufzuheben, soweit in ihm festgestellt wird, dass über den ersten Klageantrag von Henkel, mit dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Kommission begehrt wird, nicht entschieden zu werden braucht (Nr. 1 des Beschlusstenors);

festzustellen, dass die Klage von Henkel nicht gegenstandslos, sondern zulässig ist, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

den Beschluss aufzuheben, soweit er Henkel ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-607/11 R entstandenen Kosten auferlegt (Nr. 4 des Beschlusstenors), sowie der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts wenden, sie hätten kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den angefochtenen Kommissionsbeschluss gehabt. Das Gericht habe nämlich falsch entschieden, dass der angefochtene Kommissionsbeschluss aufgrund der Entscheidung der ADLC [Autorité de la concurrence, französische Wettbewerbsbehörde] gegenstandslos geworden sei, in der diese mitgeteilt habe, dass die Übersendung der Dokumente nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen zu garantieren, und die Dokumente für die Prüfung der Sache bei der ADLC nicht relevant seien.

Die Rechtsmittelführerinnen hätten vielmehr weiter ein Rechtsschutzinteresse für die Klage vor dem Gericht, da sie sich im französischen Verfahren auf die Dokumente stützen müssten, um zu beweisen, dass i) der in der Sache COMP/39.579 sanktionierte Sachverhalt derselbe sei wie der im französischen Verfahren geahndete oder zumindest in engem Zusammenhang mit diesem stehe, was von Bedeutung für die Beurteilung des Kronzeugenstatus der Rechtsmittelführerinnen in Frankreich sei, und ii) dass Henkels Bestehen darauf, die Verwendung der Dokumente im französischen Verfahren genehmigt zu bekommen, nicht, wie die ADLC entschieden habe, als ein Mangel an Zusammenarbeit eines den Kronzeugenstatus Beantragenden zu werten sei, der eine Herabsetzung der Geldbuße um 25 % statt um 30 % rechtfertige, sondern als Ausübung eines berechtigten Rechts und Interesses, nämlich die Ausübung des Verteidigungsrechts, anzusehen sei.

Das Rechtsmittel gliedert sich in vier Rechtsmittelgründe:

Erstens: Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass es nach der Entscheidung der ADLC keinen weiteren Verfahrensschritt gebe, in dem die Dokumente geprüft werden könnten, wenn der angefochtene Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und die Dokumente der ADLC übermittelt würden.

Zweitens: Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, indem der wirkliche Zweck des Ersuchens um Übermittlung der Dokumente unzutreffend dahin ausgelegt worden sei, dass der Zweck des Ersuchens nur darin bestehe, ADLC die Prüfung der Dokumente zu ermöglichen, während der Hauptzweck gewesen sei, es Henkel zu ermöglichen, die Ausübung ihrer Verteidigungsrecht zu ermöglichen, indem die Dokumente im französischen Verfahren erörtert würden.

Drittens: Der Beschluss weise einen Begründungsmangel auf, da das Gericht, ohne die von Henkel vorgebrachten Argumente zu überprüfen, der Ansicht gewesen sei, dass Henkel kein Rechtsschutzinteresse habe.

Viertens: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob Henkel nicht doch ein Interesse an einem Verfahren vor dem Gericht gehabt habe, um eine Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung zu verhindern.

Aus allen vorstehend genannten Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss aufzuheben.