29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/13


Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-253/13)

2013/C 189/26

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Heller, O. Beynet, P. Mihaylova)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 und Anhang I Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 sowie Buchst. b, d, f, h und i dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls den Erlass dieser Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 448 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 94.