29.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/13 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-253/13)
2013/C 189/26
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Heller, O. Beynet, P. Mihaylova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 und Anhang I Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 sowie Buchst. b, d, f, h und i dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls den Erlass dieser Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 448 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen; |
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der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211, S. 94.