15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/25


Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-248/13)

2013/C 171/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J.-P. Keppenne und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Rat, indem er den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 nicht angenommen hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem Beamtenstatut verstoßen hat;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, der Rat habe es rechtswidrig unterlassen, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten nach Art. 3 des Anhangs XI des Statuts anzunehmen, obwohl das Verfahren für die jährliche Angleichung dieser Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem zwingenden Wortlaut dieses Artikels ein automatisches Verfahren sei, das dem Rat keinen Ermessensspielraum lasse. Nach dieser Vorschrift sei er nämlich verpflichtet, den Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres anzunehmen. Die Kommission wirft dem Rat vor, er habe sich darauf beschränkt, festzustellen, dass in seinen Reihen die erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Annahme des Vorschlags der Kommission über die Angleichung der Versorgungsbezüge sowie bezüglich der in Anhang XI des Statut vorgesehen Berichtigungskoeffizienten nicht bestehe. Der Rat habe in Wirklichkeit ohne Begründung und unter Missachtung der Vorrechte der Kommission und des Parlaments, Art. 10 des Anhangs XI angewendet. Hierdurch habe er nicht nur gegen die genannten Vorschriften sondern auch gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen und gleichzeitig einen Ermessensmissbrauch begangen.