20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/25


Rechtsmittel der Manutencoop Soc. coop., vormals Manutencoop Soc. coop. arl, und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. rl gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, eingelegt am 2. Mai 2013

(Rechtssache C-246/13 P)

2013/C 207/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Manutencoop Soc. coop., vormals Manutencoop Soc. coop. arl, und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. rl (Prozessbevollmächtigte: A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comitato „Venezia vuole vivere“

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den in den Rechtssachen T-280/00 und T-285/00 ergangenen Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013, zugestellt am 25. Februar 2013, aufzuheben und/oder abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens sei der Beschluss des Gerichts mit einem Rechtsfehler in der Anwendung der Grundsätze des Urteils „Comitato Venezia vuole vivere“ des Gerichtshofs behaftet im Hinblick auf die Begründungspflicht der Kommission bei Entscheidungen über staatliche Beihilfen. Insbesondere habe sich das Gericht nicht an die Feststellungen des Gerichtshofs gehalten, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten“ müsse. Obwohl diese Entscheidung nicht alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten habe, habe das Gericht keinen Mangel hinsichtlich der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gewählten Methode festgestellt, was folglich rechtsfehlerhaft sei.

Zweitens sei der Beschluss mit einem Rechtsfehler in der Anwendung der Grundsätze des Urteils „Comitato Venezia vuole vivere“ des Gerichtshofs behaftet im Hinblick auf die Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Nach den vom Gerichtshof angeführten Grundsätzen über die Rückforderung sei es Sache des Mitgliedstaats — und nicht des Beihilfeempfängers —, im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung jedoch versäumt, die „Modalitäten“ einer solchen Prüfung zu erläutern. Deshalb habe die Italienische Republik, da ihr für eine Rückforderung die wesentlichen Angaben für den Nachweis gefehlt hätten, dass es sich bei den Vergünstigungen, die den Empfängern gewährt worden seien, um staatliche Beihilfen handele, beschlossen, die Beweislast umzukehren, indem es von jedem Unternehmen, das Beihilfen in Form einer Befreiung von Sozialbeiträgen erhalte, einen Nachweis verlange, dass die in Rede stehenden Vergünstigungen weder den Wettbewerb verzerrten, noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten; gelinge dieser Beweis nicht, werde vermutet, dass die gewährte Vergünstigung geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.