20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/15 |
Rechtsmittel der GE.AL.VE. Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, eingelegt am 29. April 2013
(Rechtssache C-229/13 P)
2013/C 207/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: GE.AL.VE. Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und F. Busetto)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comitato „Venezia vuole vivere“
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des Gerichts aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß
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der beklagten Kommission die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin neun Rechtsmittelgründe geltend.
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Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Nichtbeachtung des Umstands, dass die in Frage stehenden Maßnahmen in Anbetracht ihres Entschädigungscharakters den jeweiligen Begünstigten keinen Vorteil verschafft hätten. |
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Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Nichtausschlusses oder jedenfalls wegen der nicht vorgenommenen Beurteilung der Geeignetheit der in Rede stehenden Maßnahmen, den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. |
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Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV) und des Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV). |
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Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV). |
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Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d und e EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. d und e AEUV). |
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Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV). |
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Siebter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses des Vorliegens einer Beihilfe mit daraus folgendem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) und Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 (1). |
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Achter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Rückforderungsanordnung. |
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Neunter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Erhebung von Zinsen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).