29.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. März 2013 — Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Münster
(Rechtssache C-152/13)
2013/C 189/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt Münster
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 (1) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist. |
2. |
Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen. und elektrischem Strom, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge „desselben Typs“ handeln muss. |
(1) ABl. L. 283, S. 51.