8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/8


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11, Deutschland gegen Kommission, eingelegt am 1. März 2013

(Rechtssache C-102/13 P)

2013/C 164/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11 aufzuheben,

die Klage für zulässig zu erklären und zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen und

die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11, durch den das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C-7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ abgewiesen hat.

Die Bundesregierung stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, die jeweils mit der Rüge einer mangelnden Begründung verbunden sind:

Verletzung des Grundsatzes der effektiven Rechtspflege, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, indem das Gericht das von der Kommission gewählte Zustellungsverfahren für den angefochtenen Beschluss fehlerhaft klassifiziert und keine Anforderungen aufgestellt habe, welche Förmlichkeiten für die Wirksamkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis eines Beschlusses nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) einzuhalten sind.

Verletzung des Grundsatzes der effektiven Rechtspflege, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, indem das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission bei der Rüge der verspäteten Einreichung der Klage nicht den Beweis zu erbringen hatte, dass die Sendung von einer identifizierbaren Person in Empfang genommen wurde und dass es sich bei dieser Person um eine Person handelte, die zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt war.


(1)  ABl. L 83, S. 1.