20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/29


Klage, eingereicht am 27. Februar 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-100/13)

2013/C 114/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und G. Zavvos, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Europäische Kommission beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere gegen Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1, verstoßen, insofern als die deutschen Behörden die Bauregellisten dazu verwenden, zusätzliche Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten zu verlangen, statt die erforderlichen Bewertungsmethoden und –kriterien im Rahmen der harmonisierten europäischen Normen aufzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Beklagte habe gegen die Artikel 4 und 6 der Richtlinie 89/106/EWG verstoßen. Die Verwendung von Bauregellisten führe dazu, dass zusätzliche vorherige Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte verlangt würden. In vielen Fällen seien nicht etwaige Anforderungen in Bezug auf neue Merkmale betroffen. Vielmehr werde an bereits vor der Harmonisierung festgelegten Anforderungen festgehalten, welche durch Aufnahme der erforderlichen Bewertungsmethoden und –kriterien in den harmonisierten Rahmen hätten abgedeckt werden können und müssen.


(1)  ABl. 1989, L 40, S. 12.