25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 25. Februar 2013 — Gemeente ’s-Hertogenbosch, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-92/13)
2013/C 147/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Gemeente ’s-Hertogenbosch
Andere Partei: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass es als Lieferung gegen Entgelt anzusehen ist, wenn eine Gemeinde ein Gebäude in Gebrauch nimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat bauen lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringt, und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige — davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen — nutzen wird?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).