13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 4. Februar 2013 — Marina da Conceição Pacheco Almeida/Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP

(Rechtssache C-57/13)

2013/C 108/35

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Norte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Marina da Conceição Pacheco Almeida

Berufungsbeklagte: Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP

Vorlagefrage

Ist das Unionsrecht in diesem konkreten Fall der Gewährleistung der Befriedigung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, insbesondere die Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG (1), in dem Sinne auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die nur die Befriedigung der Ansprüche gewährleistet, die in den sechs Monaten vor Stellung des Antrags, den betreffenden Arbeitgeber für zahlungsunfähig zu erklären, fällig geworden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer gegen diesen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf gerichtliche Festlegung des geschuldeten Betrags und Beitreibung dieses Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt hat?


(1)  Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 239).