13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Barcelona (Spanien), eingereicht am 21. Januar 2013 — France Telecom España, SA/Diputación de Barcelona

(Rechtssache C-25/13)

2013/C 108/31

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: France Telecom España, SA

Beklagte: Diputación de Barcelona

Vorlagefragen

1.

Gilt die Beschränkung der Anwendbarkeit der Entgelte im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie (1) auf die Inhaber von Telekommunikationsnetzen in der Art und Weise, wie sie im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2012 (2) zum Ausdruck kommt, auch für jede andere Vergütung oder Gegenleistung, die der Inhaber öffentlichen und privaten Grundbesitzes als Gegenleistung für die Installation von Telekommunikationsnetzen auf seinen Grundstücken, seinem Eigentum oder seinen Ressourcen erhält?

2.

Sind diese Gegenleistungen und ihre Schuldner nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen?


(1)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

(2)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) in den verbundenen Rechtssachen C-55/11, C-57/11 und C-58/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.