1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/17


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 21. Januar 2013 — Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft./Vidékfejlesztési Miniszter

(Rechtssache C-24/13)

2013/C 156/27

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft.

Beklagter: Vidékfejlesztési Miniszter

Vorlagefragen

1.

Sind die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (2) der Kommission dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit Agrarbeihilfen gegründete lokale Aktionsgruppen nur eine in einem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Rechtsform aufweisen können?

2.

Kann auf der Grundlage der genannten Verordnungen eine Unterscheidung in der Weise vorgenommen werden, dass der nationale Gesetzgeber nur lokale Aktionsgruppen anerkennt, die bestimmte Rechtsformen aufweisen, indem er andere oder engere Voraussetzungen aufstellt, als sie in Art. 62 (Abs. 1) der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehen sind?

3.

Reicht es gemäß den genannten Verordnungen aus, wenn lokale Aktionsgruppen in einem Mitgliedstaat nur die in Art. 62 (Abs. 1) der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen? Kann der Mitgliedstaat diese Vorschrift einschränken, indem er an die Einrichtungen, die die in Art. 62 (Abs. 1) der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, andere formelle oder gesetzliche Anforderungen stellt?

4.

Sind die genannten Verordnungen dahin auszulegen, dass die Entscheidung, lokale Aktionsgruppen, die die von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen und während des gesamten Zeitraums, in dem sie tätig waren, sämtliche einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften beachtet haben, abzuschaffen, und nur die Tätigkeit von lokalen Aktionsgruppen zuzulassen, die eine neue Rechtsform aufweisen, in den Ermessensspielraum eines Mitgliedstaats fällt?

5.

Sind die genannten Verordnungen dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf bereits laufende Hilfsprogramme oder während des Programmplanungszeitraums gegebenenfalls auch den Rechtsrahmen für die Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen ändern kann?

6.

Wie sind die genannten Verordnungen auszulegen, wenn lokale Aktionsgruppen abgeschafft werden, die ihre Tätigkeit bislang effizient und rechtmäßig ausgeübt haben? Was geschieht in einem solchen Fall mit den von den lokalen Aktionsgruppen eingegangenen Verpflichtungen und erworbenen Rechten, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtheit der von der Abschaffung betroffenen Einrichtungen?

7.

Ist Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) dahin auszulegen, dass eine Vorschrift hinnehmbar und rechtmäßig ist, mit der ein Mitgliedstaat verlangt, dass die lokalen Aktionsgruppen Leader, die die Form einer Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht aufweisen, binnen eines Jahrs in Vereine umgewandelt werden müssen, weil nur die Rechtsform eines Vereins als Organisationsform die Einrichtung eines Netzes zwischen den lokalen Gesellschaften ordnungsgemäß gewährleisten könne, da eine Handelsgesellschaft nach geltendem ungarischen Recht im Wesentlichen auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei und die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und den Beitritt neuer Gesellschafter ausschließe?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368, S. 15.