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23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 17. Januar 2013 — Mascolo/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
(Rechtssache C-22/13)
2013/C 86/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Raffaella Mascolo
Beklagter: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
Vorlagefragen
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1. |
Stellen die dargelegten Rechtsvorschriften im Schulbereich eine gleichwertige Maßnahme im Sinne von Paragraph 5 der Richtlinie 1999/70/EG (1) dar? |
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2. |
Wann ist ein Arbeitsverhältnis als Beschäftigung beim „Staat“ im Sinne von Paragraph 5 der Richtlinie 1999/70, insbesondere auch im Hinblick auf die Wendung „bestimmte Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien“, anzusehen und daher geeignet, andere Rechtsfolgen als private Arbeitsverhältnisse zu rechtfertigen? |
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3. |
Umfasst angesichts der Hinweise in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (2) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG (3) der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70 auch die Folgen der rechtswidrigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und ist es für den Fall der Bejahung dieser Frage im Sinne dieses Paragraphs 4 zu rechtfertigen, dass das innerstaatliche Recht für die rechtswidrige Unterbrechung unbefristeter und befristeter Arbeitsverhältnisse gewöhnlich unterschiedliche Folgen vorsieht? |
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4. |
Verbietet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einem Staat, in einem die Auslegung betreffenden Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union innerstaatliche Rechtsvorschriften bewusst unrichtig darzustellen, und ist das Gericht mangels einer abweichenden, den aus der Unionszugehörigkeit resultierenden Verpflichtungen entsprechenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts verpflichtet, dieses Recht, sofern möglich, im Einklang mit der vom Staat vorgetragenen Auslegung auszulegen? |
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5. |
Umfassen die nach der Richtlinie 91/533/EWG (4) und insbesondere ihrem Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. e für einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen die Angabe, in welchen Fällen sich ein befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umwandeln kann? |
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6. |
Für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage: Widerspricht eine rückwirkende Änderung des rechtlichen Rahmens, nach der nicht gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Rechte aus der Richtlinie geltend machen oder die Einhaltung der in seinem Einstellungsdokument angeführten Arbeitsbedingungen verlangen kann, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 sowie den in der Richtlinie 91/533 und insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund erwähnten Zielen? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
(2) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
(3) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262, S. 21).
(4) Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32).