20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/24


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2013 — Simon, Evers, & Co GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-21/13)

2013/C 114/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Simon, Evers, & Co GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Vorlagefrage

Ist die Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (1), ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen eine Umgehung schon deswegen angenommen hat, weil sich der Umfang entsprechender Ausfuhren aus Thailand nach Einführung der Maßnahmen signifikant erhöht hat, obwohl die Kommission unter Hinweis auf fehlende Kooperation thailändischer Ausführer weitere konkrete Feststellungen nicht getroffen hat?


(1)  ABl. L 151, S. 1

(2)  ABl. L 56, S. 1